Pfeil-Elektrotechnik
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Ihnen (im Folgenden der „Auftraggeber“) und Pfeil Elektrotechnik Inhaber Alexander Volk , Wilhelmstraße 11, D-71522 Backnang, Tel.: 07191-68745, Fax: 07191-82335,  E-Mail: info@pfeil-elektrotechnik.de (im Folgenden „wir“).

2. Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Jedwedem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Ansonsten haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.

4. Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten unserer Auftraggeber von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.

5. Die Abtretung von Forderungen an Dritte gegen uns ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

II. Überlassene Unterlagen

1. Zu unserem Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.

2. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums-und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt III.2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

3. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. Das Recht des Auftraggebers, zu Zwecken der Rechtsdurchsetzung eine Kopie solcher Unterlagen zurückzubehalten, bleibt hiervon unberührt.

III. Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

2. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen beginnen.

3. Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.

IV. Preise

1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Unsere Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu bezahlen hat.

3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab unserem Betriebssitz. Der Auftraggeber hat zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche Abgaben zu tragen. Gegenüber Verbrauchern werden solche Mehrkosten in unseren Angeboten stets gesondert ausgewiesen.

4. Kosten für nicht beendete Aufträge

Da Fehlersuche Arbeitszeit ist, wird im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht beendet werden kann, weil:

1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt                werden konnte;

2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich      Informationstechnik / Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) 

nicht einwandfrei gegeben sind.

V. Lieferung

1. Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Auftraggeber zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns – gleich aus welchem Grunde – haften wir für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser Bedingungen.

4. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über jede Lieferverzögerung zu informieren, die sich aus ausbleibender oder verzögerter Selbstbelieferung ergibt.

5. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Auftraggeber zumutbar ist.

6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Auftraggeber zumutbar sind.

7. Steht dem Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Auftraggeber für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

VI. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

1. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Kaufverträge, in denen der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, oder gerät der Auftraggeber sonst in Annahmeverzug, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige derVersandbereitschaft an den Auftraggeber über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Wir sind berechtigt, hierfür 1 % der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen, von Verbrauchern jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

VII. Zahlung; Verzug; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte

1. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto-und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.

2. Zahlungen haben sofort nach Rechnungsstellung netto, jeweils ab Zugang einer prüffähigen Rechnung, zu erfolgen.

3. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Bei Verzug des Auftraggebers haben wir, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Weitere Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und nicht dessen Absendung an.

4. Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Aufrechnung ist ferner dann nicht ausgeschlossen, wenn die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Auftraggebers auf Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten beruhen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, – werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Auftraggeber oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des Auftraggebers schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehender Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Für Verträge, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf alle künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.

3. Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen(nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Auftraggeber seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergeben.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

7. Der Auftraggeber ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Ab-tretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

8. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H. oder übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 v.H., sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

IX. Abnahme

1. Nach Durchführung der Arbeiten führen wir mit dem Auftraggeber eine Abnahme durch.

2. Der Auftraggeber hat die Abnahme zu erklären, wenn die Arbeit den Abnahmetest erfolgreich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht verweigert werden.

3. Als abgenommen gelten die Arbeiten auch dann, wenn wir dem Auftraggeber nach Durchführung der Arbeiten eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dannein, wenn wir den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben.

X. Gewährleistung für Kaufverträge und Rügepflicht

1. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, ist er verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Nachricht (auch per Telefax) bei uns.

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Kaufverträgen über Neuware beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre, bei Unternehmern ein Jahr; dies gilt nicht bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann. Bei gebrauchten Gegenständen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr seit Ablieferung der Sache.

3. Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, dabei tragen wir die Mangelbeseitigungskosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Wir sind zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Auftraggeber nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Auftraggeber wegen einer solchen Verweigerung nicht zu.

4. Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. Ein Mangel liegt ferner nicht vor bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Auftraggeber verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, sowie bei Schäden durch vom Auftraggeber eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien. Eine Gewährleistung für Mängel am gelieferten Produkt oder an Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen. Mängelrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde. Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

5. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Auftraggeber sowie in allen anderen Fällen nach furchtlosem Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung. Im Fall des Rücktritts haftet der Auftraggeber für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.

6. Für etwaige Schadensersatzansprüche dungsersatzansprüche des Auftraggebers Bestimmungen in Abschnitt XIII.

und Aufwengelten die7. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) sowie in den Fällen, in denen ein Mangel zu Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit geführt hat, oder bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln unsererseits bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

8. Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Auftraggeber unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 Handelsgesetzbuch – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Auftraggeber etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungs-ersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XIII zu.

XI. Gewährleistung für Werkverträge

1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

2. Bei Arbeiten leisten wir Gewähr durch kostenlose Nachbesserung der Arbeiten sowie durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch mangelhaften Materials. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass uns der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung zur Verfügung steht bzw. dass uns der notwendige Zugang gewährt wird, um Nacherfüllungsarbeiten ausführen zu können. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.

3. Treten Mängel auf, die nicht durch eine unsachgemäße Arbeit verursacht sind, insbesondere also Mängel infolge natürlicher Abnutzung in Folge unsachgemäßer Behandlung oder anderer Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung. Jedoch stehen dem Auftraggeber etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XI zu.

4. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Auftraggeber sowie in allen anderen Fällen nach furchtlosem Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

5. Im Übrigen gilt Ziffer X. entsprechend.

XII. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen

1. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur gegenüber Unternehmern und nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

2. Für Verträge, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt ferner: Wird der Gegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von uns mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.

XIII. Haftungsbegrenzung1. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt. Unberührt von den nachfolgenden Bestimmungen bleiben auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

2. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen begrenzt.

3. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt.

4. Gegenüber Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, haften wie für Verzögerungsschäden bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.

5. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – in den Fällen des Abs. 1.

6. Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.

7. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch das Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Auftraggeber seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wären.

XIV. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers

1. Bei Fertigung nach Auftraggeberzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Auftraggebers übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Auftraggeberanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung. Hinweispflichten bei offenkundig ungeeigneten Vorlagen bleiben unberührt.

2. Der Auftraggeber stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

3. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Auftraggeber hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.4. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Auftraggeber nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

XV. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit ist offenkundig.

XVI. Salvatorische Klausel

Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

XVII. Erfüllungsort, Recht Gerichtsstand und anzuwendendes

1. Für Verträge, an denen ein Verbraucher nicht beteilgt ist, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den Leistungen der Sitz des Auftraggebers.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Auftraggebers, für Klagen des Auftraggebers ausschließlich unser Sitz. Hat der Auftraggeber keinen Gerichtsstand im Inland, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

3. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen über das UN-Kaufrecht (CISG). Dies gilt nicht, wenn und soweit einem Auftraggeber, der Verbraucher ist, durch diese Rechtswahl Rechte entzogen oder beschränkt werden, die diesem nach dem Recht seines Wohnsitzes zustünden.

Stand Mai 2018

 
 
 
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